»Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 18.06.15 – 2 C 9.14 – BVerwGE 152, 228 Rn. 11 m.w.N.).«

Expertise: Staatsanwälte- und Richtereid